Ist ein Brandschutzbeauftragter Pflicht?

Viele Unternehmen sind unsicher, ob ein Brandschutzbeauftragter gesetzlich vorgeschrieben ist. Eine pauschale Pflicht besteht nicht für jeden Betrieb, jedoch ergibt sich die Notwendigkeit aus verschiedenen Vorschriften und der Gefährdungsbeurteilung.

Als Unternehmer in München und Umgebung tragen Sie die volle Verantwortung für die Sicherheit Ihrer Mitarbeiter und Sachwerte. Da stellt sich unweigerlich die Frage: Brauche ich zwingend einen Brandschutzbeauftragten (BSB) oder reichen gut geschulte Brandschutzhelfer aus? Die Antwort lautet wie so oft im Recht: Es kommt darauf an. Genauer gesagt kommt es auf drei große Bereiche an: das Baurecht, das Arbeitsschutzrecht und das Privatrecht. Schauen wir uns an, wann die Pflicht für Sie greift

       1. Das Baurecht: Wann der Gesetzgeber "Muss" sagt

Im Baurecht ist die Sache am klarsten geregelt. Hier wird die Pflicht meist an der Art und Größe des Gebäudes (sogenannte Sonderbauten) festgemacht. Geregelt ist das in den jeweiligen Landesbauordnungen – für uns in Bayern also in der Bayerischen Bauordnung (BayBO) sowie den dazugehörigen Sonderbauverordnungen.

Ein Brandschutzbeauftragter ist baurechtlich meistens Pflicht bei:

  • Großen Industriebauten: Gemäß der Muster-Industriebaurichtlinie (M-IndBauRL) ab einer Summe der Grundflächen von mehr als 5.000 m².
  • Großen Verkaufsstätten: Nach der Verkaufsstättenverordnung (VkVO) bei Betrieben mit mehr als 2.000 m² Verkaufsfläche.
  • Krankenhäusern und Pflegeheimen: Wegen der erschwerten Evakuierung von nicht mobilen Personen.
  • Hochhäusern: Ab einer bestimmten Höhe (meist ab 22 oder 60 Metern je nach spezifischer Richtlinie).

Individuellen Auflagen: Sehr häufig fordern die lokalen Bauaufsichtsbehörden in München einen BSB direkt im Rahmen der Baugenehmigung oder im Brandschutzkonzept.

       2. Das Arbeitsschutzrecht: Die Pflicht aus der Gefährdungsbeurteilung

Selbst wenn Ihr Gebäude kein riesiger Sonderbau ist, kann Sie das Arbeitsschutzrecht einholen. Das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) § 10 verpflichtet jeden Arbeitgeber, Maßnahmen zur Ersten Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung zu treffen.

Wie weitreichend diese Maßnahmen sein müssen, regelt die Arbeitsstättenregel ASR A2.2 („Maßnahmen gegen Brände“). Hier heißt es:

„Ermittelt der Arbeitgeber eine erhöhte Brandgefährdung, kann die Benennung eines Brandschutzbeauftragten zweckmäßig sein.“

Das bedeutet im Klartext: Sie müssen eine Gefährdungsbeurteilung durchführen. Wenn Sie mit brennbaren Stoffen arbeiten (z.B. in Schreinereien, Kfz-Werkstätten oder Gastronomie mit Fritteusen), eine komplexe Gebäudestruktur haben oder viel Publikumsverkehr herrscht, wird aus dem "zweckmäßig" der ASR A2.2 in der Praxis ganz schnell ein rechtliches Muss. Denn im Schadensfall müssen Sie nachweisen, dass Sie alles Mögliche für den Brandschutz getan haben.

       3. Das Privatrecht: Der "stille Bestimmer" Versicherung

Oft vergessen, aber in der Praxis extrem häufig: Die Forderung der Sach- und Gebäudeversicherer. Viele Versicherungen fordern die Bestellung eines Brandschutzbeauftragten nach DGUV Information 205-003 oder den Richtlinien des VdS (Verband der Sachversicherer), um das Brandrisiko zu minimieren.

Wer hier keinen Brandschutzbeauftragten vorweisen kann, riskiert im schlimmsten Fall seinen Versicherungsschutz oder zahlt drastisch höhere Prämien.

Fazit: Brauchen Sie also einen?

Wenn Sie nicht gerade einen kleinen, klassischen Bürobetrieb ohne nennenswerte Brandlasten führen, fahren Sie ohne Brandschutzbeauftragten auf dünnem Eis. Die Delegation dieser verantwortungsvollen Aufgabe an einen Fachmann schützt Sie vor massiven Haftungsrisiken.

Da die Ausbildung und Freistellung eines eigenen Mitarbeiters oft teuer und zeitintensiv ist, entscheiden sich viele Münchner Unternehmen für einen externen Brandschutzbeauftragten. Das spart Kosten und bringt sofort einsatzbereites Expertenwissen in Ihren Betrieb.

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